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 Finanzen
 

Die Finanzordnung    

  • Finanzielle Autonomie

  • Materielle Lage der Abgeordneten

Die Verwaltungsordnung   

  • Verwaltungsautonomie

  • Die Beamten der Nationalversammlung

Technisches Umfeld     

  • EDV im Palais Bourbon
  • Verbreitung der Arbeiten
     

 

Was ihre Verwaltungsorganisation anbelangt, so gilt für die Nationalversammlung – wie im Übrigen auch für den Senat – der Grundsatz der Autonomie der parlamentarischen Kammern, der sich aus der Gewaltenteilung ergibt. Deshalb zeichnen sich ihre Finanz- und ihre Verwaltungsordnung durch besondere Merkmale aus, auch wenn diese sich im Laufe der Zeit abschwächen. Bei den materiellen Mitteln, insbesondere der Nutzung der Informatik und der neuen Kommunikationstechnologien setzt die Nationalversammlung entschlossen auf Innovationen.

  Die Finanzordnung

  • Finanzielle Autonomie

Die Finanzordnung der Nationalversammlung ist in Artikel 7 der Verordnung Nr. 58-1100 vom 17. November 1958 über die Funktionsweise der parlamentarischen Kammern festgelegt. Im ersten Absatz wird der traditionelle Grundsatz der finanziellen Autonomie der beiden Kammern bekräftigt. Obwohl sie über keine Rechtspersönlichkeit verfügen, fallen ihre Finanztransaktionen nicht unter das gemeine Recht. Für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, die im Haushaltsgesetz (Haushalt gemeinsame Aufwendungen) angesetzt werden, gelten nach deren Auszahlung nicht die allgemeinen Vorschriften des öffentlichen Rechnungswesens (Dekret Nr. 62-1587 vom 29. Dezember 1962). Beide Kammern bewirtschaften ihre Haushaltsmittel nach freiem Ermessen und unterliegen nicht der Gerichtsbarkeit des Rechnungshofes. Die Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung wird a priori von keinem Beamten, der an die Weisungen des Ministers für Haushalt gebunden ist, überwacht. Der Schatzmeister der Nationalversammlung ist parlamentarischer Beamter, der den Quästoren untersteht.

Über den Haushaltsentwurf, den die Quästoren jedes Jahr vorbereiten, wird im "gemeinsamen Ausschuss für Haushaltsmittel" beraten, der sich aus den Quästoren der beiden Kammern (insgesamt sechs) zusammensetzt und dem einer der Kammerpräsidenten des Rechnungshofes vorsteht, der von zwei beisitzenden Richtern mit beratender Stimme unterstützt wird. Die Tatsache, dass die von den Behörden der beiden Kammern erarbeiteten Haushaltsentwürfe Persönlichkeiten außerhalb des Parlaments unterbreitet werden müssen, mag unabhängig von der Rolle, die dieser Kammerpräsident bei den Beratungen effektiv spielt, als Einschränkung ihrer finanziellen Autonomie erscheinen. 

Der gemeinsame Ausschuss legt lediglich die Höhe der Haushaltsmittel fest, die seines Erachtens für die Funktionsfähigkeit der Kammern erforderlich sind. Aufgabe der Quästoren ist es, diese Haushaltsmittel zwischen den verschiedenen Ausgabenkapiteln aufzuteilen. Das jährliche Haushaltsgesetz enthält im Anhang einen Bericht über die Haushaltsmittel der parlamentarischen Kammern, der vom gemeinsamen Ausschuss erstellt wird und in dem die Höhe der Ausgaben, ihre jährlichen Schwankungen und ihre voraussichtliche Verwendung aufgeschlüsselt sind.

Ein Sonderausschuss aus 15 Abgeordneten, der mit der Rechnungsprüfung und dem Rechnungsabschluss beauftragt ist, überprüft jedes Jahr die Rechnungslegung des abgelaufenen Haushaltsjahres (Artikel 16 der Geschäftsordnung) und erteilt den Quästoren die Entlastung für ihre Haushaltsführung. Seit 1994 erstellt er überdies einen Bericht, der nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres veröffentlicht wird.

  • Materielle Lage der Abgeordneten

Aktuelle Zahlen sind über die Internet-Site der Nationalversammlung erhältlich
(http://www.assemblee-nationale.fr/connaissance/indemnité.asp).

Diäten

Die Diäten der Abgeordneten wurden in der Verordnung Nr. 58-1210 vom 13. Dezember 1958 festgelegt. Die Grunddiäten werden "nach Maßgabe der Gehälter der außertabellarisch eingestuften Beamten des Staates errechnet. Sie entsprechen dem Durchschnitt des niedrigsten und des höchstens Gehalts dieser Besoldungsgruppe", das heißt dem Gehalt eines Staatsrates, der seit weniger als einem Jahr dieses Amt innehat. Hinzu kommt wie bei den Beamten eine Ortszulage von 3 %. "Die Diäten werden durch eine so genannte Funktionszulage ergänzt" (Artikel 2 dieser Verordnung). Diese Zulage entspricht einem Viertel des Betrags der Abgeordnetendiäten (Abgeordnetendiäten im eigentlichen Sinne zuzüglich der Ortszulage).

Von diesen Diäten werden verschiedene gesetzliche Abgaben abgezogen: Beitrag zur Pensionskasse; außerordentlicher Solidaritätsbeitrag; allgemeiner Solidaritätsbeitrag; Beitrag zur Tilgung der Schulden der Sozialversicherung; Beitrag zum Einkommenssicherungsfonds. Die Grunddiäten der Parlamentarier und die Ortszulage, aber nicht die Funktionszulage sind wie Löhne und Gehälter zu versteuern.

Laut Organgesetz Nr. 92-175 vom 25. Februar 1992 kann ein Abgeordneter, der auch lokale Wahlmandate oder –ämter innehat, die ihm dafür zustehenden Diäten mit seinen parlamentarischen Grunddiäten in maximal eineinhalbfacher Höhe letzterer kumulieren.

Bei der Zahlung von Familienbeihilfen gelten für die Abgeordneten die Bestimmungen des allgemeinen Systems der Arbeitnehmer.

Sekretariatskosten und mandatsbedingte Kosten

Zur Abgeltung der verschiedenen durch das Mandat veranlassten Aufwendungen, die nicht unmittelbar von der Nationalversammlung übernommen bzw. erstattet werden, erhalten die Abgeordneten eine Entschädigung für mandatsbedingte Kosten, deren Höhe wie die Gehälter des öffentlichen Dienstes der Entwicklung der Lebenshaltungskosten entsprechend angehoben werden und mit der sie insbesondere eine oder mehrere Sekretärinnen entlohnen können.

Haushaltsmittel für die Beschäftigung von Mitarbeitern

Jeder Abgeordnete verfügt über Haushaltsmittel für die Beschäftigung seiner Mitarbeiter. Unter "Mitarbeiter" – auch der Begriff "parlamentarischer Assistent" ist gebräuchlich – sind die Personen zu verstehen, die auf der Grundlage eines mit der Nationalversammlung abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrags für einen Abgeordneten arbeiten und mittels spezieller Haushaltsmittel, die sie jedem ihrer Mitglieder zuweist, entlohnt werden. Ihre Arbeiten verrichten sie entweder im Wahlkreis des Abgeordneten oder in Paris.

Mit diesen Haushaltsmitteln können drei Mitarbeiter beschäftigt werden. Allerdings können sie auf Wunsch des Abgeordneten auch für einen Mitarbeiterstab von einer bis fünf Personen gezahlt werden. Der Abgeordnete ist deren Arbeitgeber: er rekrutiert sein Personal, entlässt es und legt dessen Arbeitsbedingungen und Gehalt fest. Die jedem Abgeordneten hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel werden wie Gehälter des öffentlichen Dienstes der Entwicklung der Lebenshaltungskosten entsprechend angehoben. Werden nicht alle Haushaltsmittel verwendet, verbleibt der Rest im Haushalt der Nationalversammlung oder kann vom Abgeordneten an seine Fraktion für die Beschäftigung von Personal in dieser Fraktion abgetreten werden.

Fahrvergünstigungen

- Bahnfahrten innerhalb ganz Frankreichs: Die Nationalversammlung stellt jedem Abgeordneten einen Ausweis aus, mit dem er kostenlosen Zugang zur ersten Klasse der französischen Eisenbahn und bei längeren Reisen innerhalb Kontinentalfrankreichs zu den Schlaf- und Liegewagen hat.

- Fahrten innerhalb von Paris und der Pariser Region: Die Nationalversammlung verfügt über einen Park von rund zwanzig Dienstfahrzeugen, die vorrangig für Fahrten der offiziellen Delegationen sowie Fahrten im Rahmen der Gesetzgebungsarbeit eingesetzt werden. Soweit möglich können diese Fahrzeuge den Abgeordneten auch für Fahrten zur Wahrnehmung anderer Mandatsverpflichtungen vom Palais-Bourbon aus zu einem anderen Ort in Paris oder zum Flughafen zur Verfügung gestellt werden. Kann der Fahrzeugpark nicht alle Fahrten bewältigen, wird auf Pariser Taxis zurückgegriffen.

- Flugreisen: Die Nationalversammlung übernimmt jährlich folgende Kosten :

* für die Abgeordneten von Kontinentalfrankreich: vierzig Hin- und Rückflüge zwischen Paris und dem Wahlkreis, wenn letzterer von einer Luftverkehrslinie regelmäßig angeflogen wird (achtzig Wahlkreisflüge); sechs Hin- und Rückflüge innerhalb von Kontinentalfrankreich für Orte außerhalb des Wahlkreises;

* für die Abgeordneten von Übersee: bei den Abgeordneten der Überseedepartements sechsundzwanzig Flüge in der Business Class zwischen Paris und dem Wahlkreis und bei den Abgeordneten der überseeischen Gebietskörperschaften und Übersee-Territorien sechzehn Flüge in der ersten Klasse zwischen Paris und dem Wahlkreis; vier Hin- und Rückflüge innerhalb Kontinentalfrankreichs.

Sozialversicherung und Pensionen

Die Abgeordneten sind im Sozialversicherungsfonds der Nationalversammlung pflichtversichert, einem Sondersystem der sozialen Sicherung, das vom Präsidium der Nationalversammlung 1948 eingerichtet wurde und von einem Verwaltungsausschuss, der sich aus den drei Quästoren und einem Vertreter einer jeden Fraktionen zusammensetzt, verwaltet wird. Dieser Fonds erbringt Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft und zahlt ein Sterbegeld oder Beihilfen im Todesfalle.

Die durch eine Entschließung der Abgeordnetenkammer vom 23. Dezember 1904 eingerichtete Pensionskasse der Abgeordneten wird durch einen Beitrag aus den Diäten und einen Zuschuss aus dem Haushalt der Nationalversammlung finanziert. Die Höhe der Pensionen richtet sich nach der Anzahl Beitragsjahre, wobei die Abgeordneten in den ersten fünfzehn Jahren ihrer Mitgliedschaft in der Nationalversammlung einen doppelten Beitrag entrichten. Anspruchsvoraussetzung ist in der Regel die Vollendung des 55. Lebensjahres.

Sonstige Amtsausstattungen

* Kommunikationsmittel

Die Kosten für Telefonverbindungen vom Büro der Abgeordneten im Palais-Bourbon aus innerhalb Kontinentalfrankreichs werden von der Nationalversammlung übernommen.

Die Abgeordneten können auch eine Telefonkostenpauschale beantragen, die folgende Aufwendungen deckt: maximal vier Telefonanschlüsse auf ihren Namen, von denen zwei Mobiltelefone sein können; ein Internet-Zugang; sowie die Kosten für die Telefonverbindungen im Rahmen der Pauschale.

Der parlamentarische und mandatsbedingte Schriftverkehr wird von der Nationalversammlung frankiert. Nicht frankiert werden die private Korrespondenz oder Gruppensendungen (Einladungen, Anzeigen, Visitenkarten, Drucksachen, Flugblätter, Abonnementangebote, Zeitungen…).

Ferner erhalten die Abgeordneten einen bestimmten Betrag für den Erwerb einer EDV-Anlage.

* Verpflegung

Den Abgeordneten stehen zwei Restaurants zur Verfügung. Eines davon ist nur ihnen zugänglich, und im anderen können sie Gäste empfangen. Die Kosten für die Mahlzeiten haben die Abgeordneten zu tragen.

* Unterkunft

Die Nationalversammlung vergibt Darlehen für den Erwerb einer Wohnung oder eines Raums für ein Büro oder einen Bereitschaftsdienst, entweder in Paris oder im Wahlkreis. Die Darlehen, die den Abgeordneten für eine Laufzeit von 10 Jahren und zu einem Zins von 2 % gewährt werden, belaufen sich im Schnitt auf 76.225 Euro.

Unweit des Palais-Bourbon verfügt die Nationalversammlung über ein Gebäude für Hotelzwecke, in dem die Parlamentarier Zimmer auf ihre Kosten reservieren können. 

Die Verwaltungsordnung

  • Verwaltungsautonomie

Unter den vorausgegangenen Republiken galten die Handlungen des Parlaments als Regierungsakte, für welche die Justiz mithin nicht zuständig war.

Artikel 8 der Verordnung Nr.  58-1100 vom 17. November 1958 über die Funktionsweise der parlamentarischen Kammern hat diese gerichtliche Immunität erstmals eingeschränkt, da er folgenden Grundsatz enthält: "Der Staat haftet für Schäden jeglicher Art, die durch die Dienststellen der parlamentarischen Kammern verursacht werden". Das Gesetz machte weitere Ausnahmen betreffend Streitfälle, in welche die Bediensteten der Kammern verwickelt sind, insbesondere das Gesetz vom 13. Juli 1983 betreffend die Rechte und Pflichten der Beamten in seinem Artikel 31.

Weitere Einschränkungen dieser gerichtlichen Immunität resultieren aus Gerichtsurteilen; eines davon – "Präsident der Nationalversammlung" – erließ die Plenarversammlung des "Conseil d'État" (Staatsrates) am 5. März 1999 und ist von großer Tragweite; denn es trägt dazu bei, dass Rechtsstreite im Zusammenhang mit Handlungen der parlamentarischen Kammern zunehmend unter das gemeine Recht fallen. Als Folge dieser Entwicklung nahm das Präsidium der Nationalversammlung im Februar 2001 einen Erlass zur Regelung des Beschaffungswesens der Nationalversammlung (Journal officiel vom 23. Februar 2001) an.

  • Die Beamten der Nationalversammlung

Ihrem Status liegt der Grundsatz der Autonomie zugrunde, denn Artikel 17 der Geschäftsordnung bestimmt Folgendes: "Das Präsidium legt durch Verwaltungsvorschriften die Organisation und die Funktionsweise der Dienststellen der Nationalversammlung, die Modalitäten für die Anwendung, die Auslegung und die Durchführung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung durch die verschiedenen Dienststellen sowie die Rechtsstellung des Personals und die Beziehungen zwischen der Verwaltung der Nationalversammlung und den berufsständischen Organisationen des Personals fest".

Die rund 1 300 Beamten der Nationalversammlung, deren Status auf dieser Grundlage durch einen Erlass des Präsidiums zur Festlegung der Geschäftsordnung betreffend die Organisation der Dienststellen und zur Regelung der Rechtsstellung des Personals der Nationalversammlung bestimmt ist, verteilen sich auf die gesetzgebenden und die administrativen Dienststellen, die verwaltungsrechtlich zwei Generalsekretären unterstehen. Fast die Hälfte des Personals ist mit Aufgaben des Empfangs, der Überwachung, der Sicherheit und der laufenden Instandhaltung betraut, die Amtsgehilfen, Bedienstete und Aufseher wahrnehmen. Sekretariatsarbeiten widmet sich nahezu ein Fünftel des Personals. Die Verwaltungsreferendare haben dafür zu sorgen, dass die Verfahrens- und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Für die technische Ausstattung und Unterstützung sind eher die Verwaltungsdirektoren und Berater zuständig, die den Direktoren der Nationalversammlung unterstehen. Schriftführer und Redakteure der Debatten (siehe S. 54) haben die Plenarprotokolle abzufassen.

Kennzeichnend für den Status der Bediensteten der parlamentarischen Kammern sind insbesondere folgende Merkmale: Die Planstellen werden ausschließlich mit parlamentarischen Beamten besetzt; diese sind Beamte des Staates, unterliegen aber nicht dem allgemeinen Status des öffentlichen Dienstes; sie können nur im Wege von Auswahlverfahren rekrutiert werden; für sie gelten besondere Verpflichtungen hinsichtlich der Unparteilichkeit und der Verfügbarkeit.

Im Prinzip absolvieren die Beamten der Nationalversammlung ihre gesamte Berufslaufbahn in dieser Kammer. Sie können allerdings zu einer anderen Stelle abgeordnet oder einer anderen Stelle vorübergehend zur Verfügung gestellt werden.

Technisches Umfeld

  • EDV im Palais Bourbon

1969 rekrutierte die Nationalversammlung anlässlich der Umsetzung des EDV-Plans ihren ersten Informatiker. 1975 wurden die beiden ersten Computer (Geräte Bull 6160) installiert, was mit der Einrichtung des Referats rechnergestützte Verwaltung, das damals der Abteilung Finanzangelegenheiten angegliedert wurde, einherging. Ab 1986 wurden alle Dienststellen schrittweise mit PC ausgestattet.

In der Folgezeit wurde die Datenverarbeitung strukturiert. Kurz vor 1990 wurde ein Referat EDV eingerichtet, das die wichtigsten Aspekte des EDV-Bedarfs der Nationalversammlung abdeckte und seit 1995 ein Informationssystem aus vernetzten Datenbanken schuf.

Ab 1990 werden jährlich Haushaltsmittel für die EDV-Ausstattung der Abgeordneten bereitgestellt.

In einer weiteren Etappe stellte die Nationalversammlung spezialisierte EDV-Techniker ein und setzte einen mittelfristigen Plan um.

Mit dem Aufkommen des Internet und der Einrichtung der Internet-Site der Nationalversammlung im Jahre 1996 vollzog sich eine Zeitenwende. Seit 1997 sind zwei Entwicklungen zu beobachten: zum einen besuchen immer mehr Internauten die Internet-Site der Nationalversammlung, und zum anderen möchten die politischen Behörden die Internet-Site der Nationalversammlung zu einem elektronischen Informationsmittel machen, damit die parlamentarischen Arbeiten weite Verbreitung finden.

Seit 1998 steht den Abgeordneten und ihren Mitarbeitern eine Intranet/Extranet-Site und den Dienststellen eine Intranet-Site zur Verfügung.

Seit Juni 2002 und dem Beginn der 12. Wahlperiode verfügt jeder Abgeordnete in seinem Büro in der Nationalversammlung über einen Computer mit Internet-Anschluss und einer elektronischen Mailbox.

Die Abgeordneten und die Dienststellen haben nunmehr breiten Zugang zu den neuen Technologien als Informationsquellen und Arbeitsinstrumente.

Über die Internet-Site der Nationalversammlung (http://www.assemblee-nationale.fr) kann die Öffentlichkeit auf eine sehr breite Palette an Informationen zugreifen. Insbesondere können alle parlamentarischen Dokumente (Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge, Berichte, angenommene Texte…) online konsultiert werden. Das Kurzprotokoll der Aussprache einer Sitzung ist ca. drei Stunden nach deren Schluss erhältlich. Die Internet-Site umfasst auch die Biografien der Abgeordneten, die Zusammensetzung der verschiedenen parlamentarischen Gremien und Dienststellen der Nationalversammlung sowie zahlreiche Texte mit Bildern zum Palais Bourbon und Texte über die Funktionsweise der Nationalversammlung.

  • Verbreitung der Arbeiten

Wesentliches Element der parlamentarischen Debatten ist deren Öffentlichkeit. Die Öffentlichkeit der Sitzungen, die bereits in der Verfassung vom 3. September 1791 festgeschrieben wurde, findet ihren Niederschlag zunächst in der Anwesenheit von Besuchern und der Verbreitung der schriftlichen Protokolle über die Arbeiten der Nationalversammlung. Auch über die Arbeiten der Ausschüsse und anderen Organe der Nationalversammlung werden schriftliche Dokumente veröffentlicht, welche die Öffentlichkeit sich beschaffen oder über das Internet herunterladen kann (siehe Anhang S. 100).

Neben dieser direkten Informationsverbreitung bietet die Nationalversammlung den Printmedien und audiovisuellen Medien, die bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit heute eine wesentliche Rolle spielen, breiten Zugang zur Nationalversammlung. Über 350 französische Journalisten, die fast einhundert landesweite oder lokale Presseorgane vertreten, sind beim Palais-Bourbon akkreditiert; hinzu kommen noch ihre rund vierzig ausländischen Kollegen von 40 Zeitungen oder Agenturen aus zwanzig Ländern.

Seit langem können die akkreditierten Journalisten der Printmedien auf den für sie reservierten Besuchertribünen den Debatten beiwohnen. In unmittelbarer Nähe zum Plenarsaal verfügen sie außerdem über zwei Redaktionssäle.

1947 wurden die Debatten erstmals per Rundfunk übertragen. Dessen Bedeutung, die eine Zeit lang sehr groß war, ging natürlich mit dem Aufkommen der audiovisuellen Übertragung stark zurück.

Neben der Veröffentlichung ihrer Sitzungsprotokolle fertigt die Nationalversammlung seit 1993 "eine vollständige audiovisuelle Aufzeichnung" der Aussprachen im Plenum mittels sechs im Halbrund installierter Kameras an. Zwei Säle sind außerdem mit Aufnahmegeräten ausgestattet, um die öffentlichen Anhörungen in den Ausschüssen und Delegationen sowie bestimmte von der Nationalversammlung veranstaltete Kolloquien aufzuzeichnen.

Diese Aufzeichnungen werden über den hausinternen Fernsehkanal verbreitet und den externen Fernsehanstalten unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bis zum Frühjahr 2000 wurden sie auch per Kabel und Satellit über den Kanal "Canal Assemblées" ausgestrahlt, der auch die Arbeiten des Senats verbreitete.

Danach übernahm der durch das Gesetz Nr. 99-1174 vom 30. Dezember 1999 eingerichtete "Parlamentarische Fernsehkanal" diese "Rohübertragung" der Aussprachen. Gemäß diesem Gesetz erfüllt der Parlamentarische Fernsehkanal "einen öffentlichen Dienst zur Unterrichtung der Bürger und politischen Bildung mittels parlamentarischer, pädagogischer und staatsbürgerlicher Programme". Zu diesem Zweck strahlt er in gleicher Sendezeit die Programme von zwei unabhängigen Fernsehanstalten, La Chaîne parlementaire-Assemblée nationale (LCP-Assemblée nationale) und Public-Sénat, aus, die mit der jeweiligen Kammer einen Vertrag abgeschlossen haben, in dem insbesondere die ihnen gewährte finanzielle Zuwendung festgelegt ist.

Gemäß dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Gewaltenteilung gelten für diese beiden Fernsehanstalten nicht die Regulierungsbestimmungen des Obersten Rates für audiovisuelle Medien. Obwohl sie öffentliche Zuwendungen erhalten, unterliegen sie auch nicht der Gerichtsbarkeit des Rechnungshofes, da das Parlament grundsätzlich finanzielle Autonomie genießt. Ob die Anstalten die für die Spartenprogramme geltenden Vorschriften einhalten und dem gesetzlichen Erfordernis der Unparteilichkeit der Programme nachkommen, wird vom Präsidium einer jeden Kammer überwacht.

Die Programme der Fernsehanstalt LCP, die von 7.30 Uhr bis 1 Uhr morgens auf Sendung ist, werden gemäß einer Bestimmung des Gesetzes vom 30. Dezember 1999, dem zufolge die Betreiber ihren Abonnenten unentgeltlich die Fernsehprogramme zur Verfügung stellen müssen, über alle Kabelnetze und Satelliten-Programmpakete ausgestrahlt. Dank ihrer Übertragung per Internet ist die Fernsehanstalt auch über die Internet-Site der Nationalversammlung und des Senats zugänglich.

Jede der beiden Komponenten des Parlamentarischen Fernsehkanals, denen jeweils ein Aufsichtsratsvorsitzender vorsteht, verfügt über eine Redaktion von rund fünfzehn Journalisten und kann die technischen Einrichtungen ihrer jeweiligen Kammer nutzen. Vorrang hat die Direktübertragung der Debatten im Plenum und in den Ausschüssen, wobei im täglichen Programmschema abwechselnd über die Nationalversammlung und den Senat berichtet werden muss. Ferner stehen ihnen Studios und Regieräume zur Verfügung, sodass sie auch Studiosendungen realisieren können.

Was die Anstalt LCP-AN anbelangt, so räumt sie nicht nur den parlamentarischen Arbeiten im eigentlichen Sinne den Vorrang ein, sondern strahlt auch Informationssendungen, Debatten und Magazine aus. Jeden Tag werden zwei Nachrichtensendungen – mittags und abends – produziert und zwei Debatten über das politische und parlamentarische Tagesgeschehen ausgestrahlt. Ergänzt werden die Programme durch wöchentliche Magazine, bei denen alle Aspekte der parlamentarischen Tätigkeit Berücksichtigung finden.

Die beiden Sitzungen, die jede Woche dienstags und mittwochs den Fragen an die Regierung gewidmet sind, werden auch vom 3. Fernsehprogramm France 3 live übertragen und seit 1999 für Gehörlose und Hörgeschädigte in die Gebärdensprache übersetzt und in verschlüsselter Form untertitelt. Außerdem werden die Plenarsitzungen und bestimmte für die Presse zugängliche Ausschusssitzungen direkt über die Internet-Site der Nationalversammlung übertragen.

 

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