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 Parlamentarische Ämter und Delegationen
 

Die Delegation für die Europäische Union

  • Organisation
  • Rolle und Funktionsweise
  • Europäische Entschließungen
  • Parlamentarischer Prüfungsvorbehalt
     

Das parlamentarische Amt für die Bewertung der wissenschaftlichen und technologischen Entscheidungen

 

Die in jüngster Zeit eingesetzten Gremien

 

Seit rund zwanzig Jahren setzt das Parlament solche Gremien vermehrt ein, um bestimmten Anliegen spontan Rechnung tragen zu können. Hierbei handelt es sich im Prinzip nicht um Ausschüsse mit Gesetzgebungsbefugnissen, sondern um Informationsgremien, obwohl sich deren Untersuchungsbefugnisse zunehmend mit denjenigen der Ausschüsse decken.

Manche Gremien werden für beiden Kammern eingesetzt, wie beispielsweise das parlamentarische Amt für die Bewertung der wissenschaftlichen und technologischen Entscheidungen (Gesetz vom 8. Juli 1983), das parlamentarische Amt für die Bewertung der Gesetzgebung (Gesetz vom 14. Juni 1996) und das parlamentarische Amt für die Bewertung der Politik im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Gesetz betreffend die Finanzierung der Sozialversicherung für 2003).

Andere Gremien gilbt es spiegelbildlich in der Nationalversammlung und im Senat, wie die Delegation für die Europäische Union, die sich im Rahmen von Artikel 88-4 der Verfassung an der Prüfung von Rechtsakten der Gemeinschaft beteiligt, sowie die in jüngster Zeit eingesetzten Delegationen.

Die parlamentarischen Delegationen und Ämter werden nicht durch ein Organgesetz oder die Geschäftsordnung der Kammern, sondern durch ein ordentliches Gesetz eingesetzt, das zu diesem Zweck die Verordnung vom 17. November 1958 über die Funktionsweise der parlamentarischen Kammern ergänzt.

In bestimmten Fällen kann durch die Schaffung dieser neuen Art von Gremien wenn auch nicht de jure, so doch de facto die Verfassungsbestimmung, welche die Anzahl der ständigen Ausschüsse auf sechs begrenzt, umgegangen werden. 

Die Delegation für die Europäische Union

Durch das Gesetz Nr. 79-564 vom 6. Juli 1979 wurde in jeder Kammer eine Delegation für die Europäischen Gemeinschaften eingerichtet. Zwei spätere Gesetze (Nr. 90-385 vom 10. Mai 1990 und Nr. 94-476 vom 10. Juni 1994) und zwei Verfassungsänderungen (vom 25. Juni 1992 und vom 25. Januar 1999) wandelten dieses einfache Informationsgremium über die Gemeinschaftsangelegenheiten, das die jeweilige Kammer oftmals erst nachträglich unterrichtete, schrittweise in eine Art siebten ständigen Ausschuss um, der zum institutionellen Ansprechpartner der Regierung bei Entwürfen wurde, über die innerhalb der Europäischen Union verhandelt wird.

  • Organisation

Das Gesetz hat die Anzahl der Mitglieder der Delegation in der Nationalversammlung und im Senat auf sechsunddreißig festgesetzt. Diese sind von jeder Kammer so zu benennen, dass "eine anteilsmäßige Vertretung der Fraktionen und eine ausgewogene Vertretung der ständigen Ausschüsse gewährleistet sind". Die Delegation der Nationalversammlung wird zu Beginn der Wahlperiode und für deren gesamte Dauer gewählt.

In beiden Kammern setzt sich der Vorstand der Delegation aus dem Vorsitzenden, vier stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Schriftführern zusammen.

Die beiden Delegationen können gemeinsame Sitzungen abhalten.

  • Rolle und Funktionsweise

Rolle und Funktionsweise der beiden Delegationen für die Europäische Union wurden durch das Verfassungsgesetz vom 25. Juni 1992 zur Ratifizierung des Vertrags von Maastricht und das Verfassungsgesetz vom 25. Januar 1999 zur Ratifizierung des Vertrags von Amsterdam grundlegend geändert. Durch diese Änderungen wurde eine gewisse parlamentarische Kontrolle der gemeinschaftlichen Rechtsakte gemäß dem neuen Artikel 88-4 der Verfassung ermöglicht, der folgende Bestimmungen enthält :

"Die Regierung legt der Nationalversammlung und dem Senat die Entwürfe oder Vorschläge von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, welche Bestimmungen mit Gesetzescharakter enthalten, unmittelbar nach deren Übermittlung an den Rat der Europäischen Union vor. Sie kann ihnen auch die anderen Entwürfe oder Vorschläge von Rechtsakten sowie sämtliche Dokumente einer Institution der Europäischen Union unterbreiten.

"uot;Gemäß den in der Geschäftsordnung jeder Kammer festgelegten Modalitäten können Entschließungen zu den im vorstehenden Absatz genannten Entwürfen, Vorschlägen oder Dokumenten gegebenenfalls außerhalb der Sitzungsperioden verabschiedet werden.".

  • Europäische Entschließungen

Mit Entschließungen soll der Regierung der Standpunkt der Kammern zu Gemeinschaftstexten dargelegt werden, bevor diese vom Europäischen Rat angenommen werden. Sie stellen die Ergebnisse von Beratungen dar und sind nicht bindend. Entschließungsanträge werden wie folgt angenommen :

- Die Regierung übermittelt dem Präsidium beider Kammern die Vorschläge für Rechtsakte der Gemeinschaft und andere Texte der Europäischen Union, die dem Parlament vorzulegen sind.

- Diese Vorschläge werden dann von der Delegation für die Europäische Union geprüft, die bei einigen davon Schlussfolgerungen in Form eines Entschließungsantrags annimmt, den der Berichterstatter im Namen der Delegation einbringt. Jeder Abgeordnete kann auch selbst einen Entschließungsantrag einbringen.

- Der Entschließungsantrag wird anschließend zur Prüfung an einen ständigen Ausschuss überwiesen.

- Wenn die Regierung oder ein Fraktionsvorsitzender dies verlangt oder ein Entschließungsantrag im Namen der Delegation eingebracht wird, muss der Ausschuss seinen Bericht zum Entschließungsantrag innerhalb eines Monats ab seiner Befassung vorlegen.

- Innerhalb von acht Tagen nach Verteilung des Ausschussberichts zum Entschließungsantrag, der ebenfalls als Schlussfolgerung einen Entschließungsantrag enthält, kann dieser auf Ersuchen eines Fraktionsvorsitzenden, eines Ausschussvorsitzenden oder der Regierung auf die Tagesordnung der Nationalversammlung gesetzt werden. Der von der Nationalversammlung angenommene Entschließungsantrag wird der Regierung zugeleitet.

- Wird keine Aufnahme in die Tagesordnung beantragt, wird der vom federführenden Ausschuss angenommene Text als endgültig betrachtet und der Regierung zugeleitet.

- Alle von der Nationalversammlung angenommenen Entschließungen werden im Journal officiel (Ausgabe "Lois et Décrets" - Gesetze und Rechtsverordnungen) veröffentlicht.

  • Parlamentarischer Prüfungsvorbehalt

Zur ursprünglichen Aufgabe der Delegation kam mithin eine zweite hinzu : Darlegung des Standpunkts des Parlaments zu Rechtsakten der Gemeinschaft, bevor diese in Brüssel angenommen werden.

Die systematische Prüfung der Vorschläge für Rechtsakte der Gemeinschaft, welche die Regierung der Nationalversammlung vorzulegen hat, ist durch das Verfahren des so genannten "parlamentarischen Vorbehalts" gewährleistet. Die Regierung hat sich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Ministerrat der Europäischen Union erst dann über Entwürfe oder Vorschläge von Rechtsakten der Gemeinschaft berät, nachdem sie von beiden Kammern in irgendeiner Form geprüft worden sind, wenn eine solche Prüfung gewünscht wird.

Die gemäß Artikel 88-4 angenommenen Entschließungen drücken den Standpunkt der beiden Kammern zu Entwürfen oder Vorschlägen von Rechtsakten der Gemeinschaft, an deren Erarbeitung und Annahme sich die Minister beteiligen, aus und sollen der Regierung bei ihrer Politik eine Orientierungshilfe bieten.

Das parlamentarische Amt für die Bewertung der wissenschaftlichen und technologischen Entscheidungen

Dieses Gremien wurde durch das Gesetz Nr. 83-609 vom 8. Juli 1983 eingerichtet. Seine Aufgabe ist es, "das Parlament über die Konsequenzen wissenschaftlicher und technologischer Entscheidungen zu unterrichten und ihm somit insbesondere seine Beschlussfassung zu erleichtern". Zu diesem Zweck hat "das parlamentarische Amt Informationen zu erfassen, Studienprogramme durchzuführen und Evaluierungen vorzunehmen".

Das "Amt" deckt den wissenschaftlichen Informationsbedarf, den die Parlamentarier seit langem zum Ausdruck bringen. Es gehört der Familie der "Delegationen" an. Als gemeinsames Gremium der Nationalversammlung und des Senats setzte es sich zunächst aus jeweils acht ordentlichen Mitgliedern der Nationalversammlung und des Senats zusammen, denen allen ein Vertreter beigeordnet ist. Diese Anzahl wurde 2002 auf achtzehn Abgeordnete und achtzehn Senatoren erhöht (Gesetz Nr. 2000-121 vom 16. Februar 2000). Den Vorsitz hat abwechselnd ein Abgeordneter und ein Senator inne.

Befasst werden kann das Amt nur von den Parlamentariern (vom Fraktionsvorstand, Fraktionsvorsitzenden, sechzig Abgeordneten oder vierzig Senatoren).

Das parlamentarische Amt kann die Dienste eines Wissenschaftsrates aus fünfzehn Persönlichkeiten (vierundzwanzig seit 2002) in Anspruch nehmen. Auf Vorschlag dieses Rates können Experten das Amt unterstützen.

Die von diesem parlamentarischen Amt benannten Berichterstatter verfügen über die gleichen Untersuchungsbefugnisse wie die Haushaltsberichterstatter.

In seiner knapp zwanzigjährigen Existenz veröffentlichte das Amt für die Bewertung der wissenschaftlichen und technologischen Entscheidungen rund fünfzig Berichte und wurde somit zu einem anerkannten Ansprechpartner der Wissenschaftsgemeinschaft. Es hat dem Parlament in einem Bereich, in dem es bislang völlig auf die Informationen der Regierung angewiesen war, zu einer relativen Autonomie verholfen.

Zu den wichtigsten Themen, mit denen sich das Amt befasst und die oftmals durch sukzessive Berichte vertieft werden, gehören die Energie, die Umwelt, die neuen Energien, die Biowissenschaften usw.

Die in Jüngster Zeit eingesetzten Gremien

In jüngster Zeit haben beide Kammern ein gemeinsames parlamentarisches Amt und zwei Delegationen mit besonderer Zielsetzung eingerichtet :

- Das parlamentarische Amt für die Bewertung der Politik im Bereich der öffentlichen Gesundheit wurde durch das Gesetz Nr. 2002-1487 vom 20. Dezember 2002 betreffend die Finanzierung der Sozialversicherung für 2003 (Artikel 2) geschaffen, um das Parlament über die Konsequenzen der öffentlichen Gesundheitspolitik zu unterrichten und somit seine Beschlussfassung zu erleichtern. Zu diesem Zweck hat es Informationen zu erfassen, Studienprogramme durchzuführen und Evaluierungen vorzunehmen, um die Umsetzung der Gesetze über die Finanzierung der Sozialversicherung zu verfolgen. Das Amt setzt sich aus den Vorsitzenden der für soziale Angelegenheiten zuständigen Ausschüsse der Nationalversammlung und des Senats, den Berichterstattern dieser Ausschüsse, die im Rahmen der Gesetze über die Finanzierung der Sozialversicherung für die Krankenversicherung zuständig sind, sowie zehn Abgeordneten und zehn Senatoren zusammen.[siehe Zusammensetzung des Amts]

Das Amt wird von einem Expertenrat aus sechs Persönlichkeiten unterstützt, die aufgrund ihrer Kompetenzen im Bereich der öffentlichen Gesundheit ausgewählt werden. Es kann auch Fachleute des Gesundheitswesens, Gewerkschaften und Berufsverbände sowie andere Verbände, die im Gesundheitswesen tätig sind, um Stellungnahmen ersuchen.

Befasst wird es vom Präsidium einer der beiden Kammern – auf dessen eigene Initiative, auf Ersuchen eines Fraktionsvorsitzenden, auf Ersuchen von sechzig Abgeordneten bzw. vierzig Senatoren – oder auch von einem Sonderausschuss oder ständigen Ausschuss.

Die Delegation für die Rechte der Frau und die Chancengleichheit von Frau und Mann hat die Nationalversammlung über die Auswirkungen der Regierungspolitik auf die Rechte der Frau und die Chancengleichheit von Frau und Mann zu unterrichten (Gesetz Nr. 99-585 vom 12. Juli 1999). Diese Delegation kann auch Empfehlungen zu den auf die Tagesordnung gesetzten Gesetzestexten abgeben und einen Vertreter benennen, der im Plenum in ihrem Namen das Wort ergreift.

- bsp;Die Delegation für Raumordnung und nachhaltige Entwicklung hat die Politik im Bereich der Raumordnung und der nachhaltigen Entwicklung zu evaluieren und die Nationalversammlung über die Erarbeitung und die Ausführung der Entwicklungspläne der Gebietskörperschaften sowie die Umsetzung der Planungsverträge zu unterrichten (Gesetz Nr. 99-533 vom 25. Juni 1999).

 

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